Wüste Texte vs. strukturierte Dokumente in der Juristerei

Ich bin großer Fan davon, dass Leute, die etwas produzieren oder eine Dienstleistung erbringen, eine grobe Ahnung davon haben, wie ihr Werkzeug funktioniert. Wenn Sie Frisör sind, dann finde ich es gut, wenn Sie wissen, wie die Schere zu halten ist. Wenn Sie Bauarbeiterin sind, meine ich, ist es eine gute Idee, wenn Sie verstehen, wie Sie mit der Mörtelkelle umzugehen haben. Als Zahnarzt können Sie vermutlich den Bohrer bedienen. Falls nicht: probieren Sie mal den Fußschalter aus!

Nur Anwälte, die können, von Ausnahmen abgesehen, mit MS Word nicht umgehen. Und bevor Sie laut schimpfen: Nein, Libre Office ist sympathisch aber nicht dasselbe, und nein, auch das beherrschen Anwälte nicht gut. Besser noch: was der Anwalt nicht kann, das schafft das Backoffice dann auch nicht.

Gestatten Sie mir folgende kleine Anekdote:

In einem etwas komplexen Meeting verhandelten wir einen Vertrag. Der Entwurf, auf Papier vorliegend, hatte 43 Paragrafen mit verschiedenen Querverweisen innerhalb des Dokumentes („§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt“).

Kurz vor Mittag war man endlich der Einigung nahe und verständigte sich auf ein paar Anpassungen im Term Sheet und einige redaktionelle Änderungen im Text. Letztere bestanden u.A. daraus, dass § 3 in zwei Paragrafen unterteilt werden sollte. Alle nachfolgenden Paragrafen verschoben sich also um „eins nach hinten“, und damit auch alle Querverweise im Dokument.

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Kennzeichnung von disambiguierten Begriffen in deutschsprachigen Verträgen

Wenn sie ab und an sowohl deutschsprachige als englischsprachige Verträge schreiben, dann sind sie vielleicht auch schon vor das kleine und rein formal-technische Problem gestoßen, wie sie disambiguierte Begriffe kennzeichnen.

Bei umfangreichen Verträgen hat es sich eingebürgert, dem Vertragswerk nach dem Rubrum und ggf. einer Präambel / Vertragszweckerklärung einen Abschnitt mit „Definitionen“ voranzustellen. Das sieht dann etwa so aus:

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Was ist eigentlich ein … Covenant not to sue?

Wenn sie viele NDAs / Vertraulichkeitsvereinbarungen lesen, dann stolpern Sie vermutlich ab und an über eine Klause, die, fast schon poetisch, „Covenant not to sue“ betitelt ist. Und wenn sie jetzt fragen, wie genau die auf Deutsch heißt: da scheint sich noch kein Sprachgebrauch durchgesetzt zu haben. Man liest da ab und an „Verpflichtung, nicht zu klagen“ oder auch, nicht ganz richtig, „Klageverzicht“ (ein Terminus Technicus aus dem Prozessrecht und daher nicht angebracht) oder „Verzicht auf Klageerhebung“.

Worum geht es da?

Es gibt viele Gelegenheiten, bei denen ihnen ein Covenant not to sue begegnen kann, aber statistisch besonders häufig dürfte es im Rahmen von Vertraulichkeitsvereinbarungen der Fall sein.

Ganz oft kommt es vor, dass Unternehmen vertrauliche Informationen austauschen. Das kann im Rahmen eines NDA (Non Disclosure Agreement / Vertraulichkeitsvereinbarung) geschehen oder auch im Rahmen aller möglichen sonstigen Verträge. Es gibt ja wenig Möglichkeiten, wirtschaftlich zusammenzuarbeiten, ohne in der einen oder anderen Form Informationen offenzulegen.

Gleichzeitig ist so eine Offenlegung gefährlich. Gerade in technologielastigen Industrien ist es fast nicht möglich, ein Produkt herzustellen und zu vertreiben, dass nicht irgendein Patent verletzt, von dem man im Zweifel nicht einmal weiß, dass es existiert. Das ist der Grund, warum die Tech-Branche sich oft gar nicht mehr um einzelne Patente kümmert, sondern gleich ganze Unternehmensgruppen sich gegenseitig pauschale Kreuzlizenzen ausstellen: man kann dem IP-Dickicht nur noch mit der Rasenmähermethode beikommen.

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