Gendergerechte Sprache in Verträgen – wie kann das gehen?

In den letzten zwei Wochen hatte ich gleich mehrfach Gelegenheit, Verträge und Dokumente zu verfassen, bei denen gendergerechte Sprache als Anforderung vorgegeben war. Im Kontext von juristischen Texten hatte ich mich mit dem Thema wenig beschäftigt, und allgemein ist hier die Diskussion unter Juristen eher verhalten. Das ist insofern verwunderlich, als „anderswo“ regelrechte Kulturkriege toben; im Fall von Formularen der Sparkasse musste sich sogar der BGH schon mit dem Thema befassen.

Mir geht es hier nicht darum, wie ich persönlich zum gendergerechten Schreiben stehe (ich bin diesbezüglich Agnostiker, und wie Sie lesen können, sind meine Artikel hier auf dem Blog nicht gegendert). Als Anwalt bin ich aber Dienstleister, und meine Mandantinnen (und es sind „-innen“, denn fast immer handelt es sich um Gesellschaften) folgen mit sehr guten Gründen ihren Überzeugungen, Vorgaben und Style-Guides. Meine Aufgabe ist es, innerhalb dieser Vorgaben zu agieren. Aber natürlich muss ich dabei auch juristische Ziele erreichen, nämlich einen vernünftigen Vertrag schreiben.

Die Frage ist also: passen Verträge und gendergerechte Sprache zusammen? Ich meine: das geht besser, als es auf den ersten Blick scheint. An einigen Stellen sehe ich sogar einen Beifang kleiner Vorteile durch verbesserte Lesbarkeit, so dass ich überlege, zukünftig meine AGB-Klauseln zu gendern oder jedenfalls gegenderte Varianten vorzuhalten: dort kommt es ja ganz besonders auf Transparenz und Übersichtlichkeit an.

Vorüberlegung: der Zweck von Sprache in Verträgen

Verträge dienen einem Zweck. Sie sollen eine Spielregel darstellen, anhand derer zwei oder mehre Parteien festlegen, wer was in welchen Fällen zu tun oder zu lassen hat.

Diesem Zweck dient auch ihre Sprache. Die ist allerdings eine Fachsprache, die zunächst wie Deutsch, Englisch usw. aussieht, tatsächlich aber eigenen Regeln und Konventionen folgt, die von der Standardsprache abweichen. Das macht einen Vertrag, wenn er denn gut verfasst ist, zwar präzise, aber nicht notwendigerweise für Laien gut lesbar.

Ist nun diese Vertrags-Fachsprache kompatibel zum Anliegen des Genderns? Kann man also gendergerecht schreiben und dennoch den Geboten der sachlichen Korrektheit, der Verständlichkeit und Lesbarkeit, der Vorlesbarkeit (dazu später), der Rechtssicherheit und Eindeutigkeit Rechnung tragen?

Wo Verträge nicht inklusiv sind

Gendergerechte Sprache und inklusive Sprache sind eine gute Idee, wenn man tatsächlich eine Vielzahl von Personen anspricht und nicht weiß, wer genau Teil dieses Personenkreises ist. Bei klassischen Verträgen, also Instrumenten zwischen zwei oder mehreren bekannten Vertragsparteien, ist das nicht der Fall. Verträge wollen nicht alle adressieren, sondern Sie wirken nur zwischen den Parteien (inter partes, nicht inter omnes). Die Parteien wiederum sollte ich so genau es irgend geht bezeichnen, denn Ambiguitäten, wer nun eigentlich gemeint ist, führen direkt in die Vertragshölle: das haben wir uns hier schon mehrfach angesehen.

Das ist der Grund, warum in maßgeschneiderten Verträgen traditionell Partei- und Funktionsbezeichnungen mit sehr genau definierten grammatischen Geschlechtern versehen werden. Kauft eine AG ein Grundstück, dann ist sie im Kaufvertrag eben „die Käuferin“. Unterzeichnet eine GmbH nach Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, dann ist sie „Unterlassungsschuldnerin“. Da ich und die Kanzlei, bei der ich tätig bin, praktisch ausschließlich wirtschaftsberatend tätig sind, lehne ich mich aus dem Fenster und sage: mit Ausnahme der Arbeitsrechtler hat die Kanzlei zu 80% Mandantinnen.

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Wer will was von wem – Vertragsparteien richtig benennen

Verträge scheitern ab und an. Aber selten an der salvatorischen Klausel. Meist daran, dass schon gar nicht klar ist, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde oder nicht, und falls doch, zu welchen Bedingungen. Das lässt sich leider nicht immer vermeiden, weil Vertragsverhandlungen so komplex sind wie das Leben.

Aber erstaunlich häufig ist auch unklar, wer denn eigentlich mit wem einen Vertrag geschlossen hat. Und das, meine ich, ist vermeidbar.

Technische Schlampereien

Vor ein paar Tagen hatte ich einen Vertrag auf dem Schreibtisch, bei dem die Parteibezeichnung des Auftragnehmers (sinngemäß) lautete: „Max Mustermann, Mustermax GmbH“. Und die Unterschriftenzeile: „Max Mustermann“. Wer sollte hier Vertragspartner sein? Herr Mustermann? Die GmbH, deren Geschäftsführer Herr Mustermann ist? Beide?

Das Lesen des Vertrages machte mich nicht wirklich schlauer. Ein wenig klang der Text so, als sei nur Herr Mustermann gemeint. Aber so ganz klar war das dann doch nicht, die geforderte Leistung hätte ein Mensch ebenso wie eine juristische Person erbringen können. Auch der Kontext an Begleitschreiben oder sonstiger Korrespondenz schaffte keine Klarheit. Ich musste also nachfragen: gemeint waren beide.

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Was will “for the avoidance of doubt”?

Verträge sollen klar und eindeutig sein. Manchmal ist das gar nicht so einfach. Regelungen sind zwar kurz, aber missverständlich oder erschließen sich nicht ohne Hintergrundwissen. Oft findet man in Verträgen daher kleine erklärende Regelungen, die mit Phrasen wie „zur Klarstellung“ oder „zur Vermeidung von Missverständnissen“ eingeleitet werden. Sehr viel verbreiterter ist das Phänomen, wohl aus Gründen der Vertragskultur, in englischsprachigen Verträgen, dann als „for the avoidance of doubt“.

Weil das so häufig ist und weil, offen gestanden, auch mein Klauselbestand diesbezüglich im Englischen mehr hergibt, schauen wir uns nachfolgend einige englischsprachige Fälle an, in denen die Phrase passt. Und natürlich stellen wir auch fest, wo das nicht der Fall ist und man sie besser weglässt.

Der Vertrag legt sich selbst aus

In den klassischen Fällen der Verwendung von „for the avoidance of doubt“, will man etwas klarstellen, das sonst missverständlich sein könnte. Im Fall von Unklarheiten greift die Vertragsauslegung, und da kann vieles herauskommen, und nicht unbedingt das, was die Parteien beabsichtigt hatten. Daher schreibt man eine Richtlinie zur richtigen Auslegung gleich in den Vertrag mit hinein, kommentiert den gewissermaßen. Die Grenzen zur „eigentlichen“ Regelung sind fließend, aber was man sagt ist: „das, was ich jetzt erkläre, ist oben eigentlich schon gesagt, aber wir können das noch ein wenig erläutern, gern auch mit einem Beispiel.“

Und wo wir bei Beispielen sind, hier wäre eines:

“For the avoidance of doubt, the confidentiality obligations under this Agreement shall not be interpreted so as to prevent the communication of any information: (hier kommen jetzt die Fälle, in denen die Geheimhaltungspflicht eben nicht greifen soll, AT)”

Ein anderes Beispiel, bei dem es um die Klarstellung des Umfangs einer Definition geht:

“For the avoidance of doubt, Software may be Knowledge or Pre-Existing Know-How.”

Man stellt klar, dass die (im Vertrag definierten) Begriffe „Knowledge“ oder „Pre-Existing Know-How“ auch „Software“ umfassen können. Das muss nicht jeder ohne Weiteres so sehen, aus dem reinen Wortsinn ergibt es sich jedenfalls nicht.

Wir meinen das wirklich so!

In anderen Fällen will man mit „for the avoidance of doubt“ aber sagen: „Das mag beim Lesen seltsam klingen, aber es ist wirklich genau das, was wir gemeint haben. Wir haben lange darüber nachgedacht, wir wissen, was wir tun, also bitte versuch nicht, es anders auszulegen, als es dasteht!“ Oder, weil wir heute so viele englischssprachige Klauseln haben: „This may sound odd, but it is really, really, really what we meant”.

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Zwei- bzw. mehrdeutige Formulierungen bzw. Klauseln erkennen bzw. vermeiden

Verträge leben von gedanklicher und sprachlicher Präzision. Es soll klar sein, wer was wann wie tun muss. Diese Klarheit brauchen zunächst die Parteien. Was gewollt ist muss aber, sollte im Vertragsverhältnis der Blitz einschlagen, auch ein Gutachter oder ein Gericht erkennen können. Dritte also. Die lesen den Vertrag und legen ihn, so das nötig ist, auch aus, §§ 133, 157 BGB.

Nun ist es keineswegs immer einfach oder auch nur möglich, so präzise wie gewünscht zu formulieren. Die Zukunft ist ungewiss und auf viele Dinge, die passieren können, kommt man vorab auch mit viel Phantasie nicht. Umso wichtiger scheint mir zu sein, zu den unvermeidbaren Unschärfen nicht noch solche hinzuzufügen, die einfach nur sprachlicher Nachlässigkeit entspringen und leicht vermeidbar wären.

Sprechen wir hierzu doch mal über das Wörtchen „beziehungsweise“ bzw. „bzw.“.

Wissen Sie, was „bzw.“ genau bedeutet? Der Duden meint: „oder“, „oder vielmehr“, „genauer gesagt“, und „und im anderen Fall“. Es kann aber, wenn sie weitergoogeln oder selbst nachdenken, auch „und/oder“ oder „respektive“ heißen.

Solche schillernden Wörter sind sehr nützlich. Im Duden findet sich der Beispielsatz: „Ihre Tochter und ihr Sohn sind sechs beziehungsweise acht Jahre alt.“ Das ist schön kurz. Die längere Variante wäre allerdings genauer: „Ihre Tochter ist sechs und ihr Sohn acht Jahre alt.“

Und da sind wir beim Punkt: Vielseitigkeit ist gefährlich. Gerade in Verträgen. Schauen wir uns doch mal ein paar Beispiele aus zwei Verträgen an, die ich gerade lese, eine Softwarelizenz und ein Handelsvertretervertrag. Nicht überragend aufregend, aber gerade deshalb vielleicht ganz informativ.

„Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.“

Ich behaupte, dass das „bzw.“ hier „und“ heißen soll. Die §§ 84 ff. HGB gelten im Handelsvertag immer, und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze lassen sich auch schlecht einfach so wegwünschen.

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Wüste Texte vs. strukturierte Dokumente in der Juristerei

Ich bin großer Fan davon, dass Leute, die etwas produzieren oder eine Dienstleistung erbringen, eine grobe Ahnung davon haben, wie ihr Werkzeug funktioniert. Wenn Sie Frisör sind, dann finde ich es gut, wenn Sie wissen, wie die Schere zu halten ist. Wenn Sie Bauarbeiterin sind, meine ich, ist es eine gute Idee, wenn Sie verstehen, wie Sie mit der Mörtelkelle umzugehen haben. Als Zahnarzt können Sie vermutlich den Bohrer bedienen. Falls nicht: probieren Sie mal den Fußschalter aus!

Nur Anwälte, die können, von Ausnahmen abgesehen, mit MS Word nicht umgehen. Und bevor Sie laut schimpfen: Nein, Libre Office ist sympathisch aber nicht dasselbe, und nein, auch das beherrschen Anwälte nicht gut. Besser noch: was der Anwalt nicht kann, das schafft das Backoffice dann auch nicht.

Gestatten Sie mir folgende kleine Anekdote:

In einem etwas komplexen Meeting verhandelten wir einen Vertrag. Der Entwurf, auf Papier vorliegend, hatte 43 Paragrafen mit verschiedenen Querverweisen innerhalb des Dokumentes („§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt“).

Kurz vor Mittag war man endlich der Einigung nahe und verständigte sich auf ein paar Anpassungen im Term Sheet und einige redaktionelle Änderungen im Text. Letztere bestanden u.A. daraus, dass § 3 in zwei Paragrafen unterteilt werden sollte. Alle nachfolgenden Paragrafen verschoben sich also um „eins nach hinten“, und damit auch alle Querverweise im Dokument.

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Kennzeichnung von disambiguierten Begriffen in deutschsprachigen Verträgen

Wenn sie ab und an sowohl deutschsprachige als englischsprachige Verträge schreiben, dann sind sie vielleicht auch schon vor das kleine und rein formal-technische Problem gestoßen, wie sie disambiguierte Begriffe kennzeichnen.

Bei umfangreichen Verträgen hat es sich eingebürgert, dem Vertragswerk nach dem Rubrum und ggf. einer Präambel / Vertragszweckerklärung einen Abschnitt mit „Definitionen“ voranzustellen. Das sieht dann etwa so aus:

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