Gain-of-Function im NDA: Insiderliste und DPA

Juristen lieben den Geruch von Verschwiegenheitserklärungen (NDAs) am Morgen. Denn in aller Regel ist das NDA der Auftakt für eine Verhandlung, eine Transaktion oder ein komplexes Projekt. Hier wartet auf die Rechtsberater oft spannende – und ertragreiche – Arbeit.

Was immer im NDA steht

Die Verschwiegenheitserklärung selbst ist dabei oft ein überschaubarer Vertrag mit einer begrenzten Anzahl an Regelungen und Freiheitsgraden. Zu prüfen ist typischerweise:

  • Ist das NDA einseitig angelegt oder begründet es wechselseitige Verschwiegenheitsverpflichtungen?
  • Welche Arten von Informationen werden erfasst?
  • Müssen geheimhaltungsbedürftige Informationen gekennzeichnet werden, fällt alles darunter, werden auch mündliche Informationen erfasst?
  • Welche Anstrengungen müssen zum Schutz von Informationen unternommen werden?
  • Gibt es Vertragsstrafen?
  • Wie lange läuft das NDA?

Das ist vergleichsweise schmal („thin Agreement“). Und so handelt es sich bei NDAs auch meist um Standardverträge, die schnell geschrieben oder geprüft sind.

NDA als „fat“ Agreement

Mehr und mehr begegnet mir in der freien Wildbahn aber die Idee, aus einem NDA ein komplexeres Gebilde zu machen, das bereits viele Aspekte der Zusammenarbeit der Parteien abbildet. Aus dem schmalen Vertrag wird so ein „fat Agreement“, das komplexer, mächtiger, aber auch fehleranfälliger wird. Für uns Juristen ist das gut, weil die Mandanten bei umfangreichen und ungewohnten NDAs dazu neigen, diese erst einmal prüfen zu lassen.

Aber nutzt so ein „fat“ NDA den Parteien? Meine Ansicht ist: tendenziell nein, aber es kommt darauf an, was genau die Verschwiegenheitserklärung „fett“ macht. Schauen wir uns doch mal zwei Beispiele an, die mir in nur einer Woche unterkamen.

Insiderliste

In einer Verschwiegenheitserklärung mit einer AG war im Vertragstext des NDA bestimmt, dass meine Mandantin eine Insiderliste zu führen habe, auf die jeder zu setzen sei, der mit der geplanten Transaktion zu tun hat.

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