Gain-of-Function im NDA: Insiderliste und DPA

Juristen lieben den Geruch von Verschwiegenheitserklärungen (NDAs) am Morgen. Denn in aller Regel ist das NDA der Auftakt für eine Verhandlung, eine Transaktion oder ein komplexes Projekt. Hier wartet auf die Rechtsberater oft spannende – und ertragreiche – Arbeit.

Was immer im NDA steht

Die Verschwiegenheitserklärung selbst ist dabei oft ein überschaubarer Vertrag mit einer begrenzten Anzahl an Regelungen und Freiheitsgraden. Zu prüfen ist typischerweise:

  • Ist das NDA einseitig angelegt oder begründet es wechselseitige Verschwiegenheitsverpflichtungen?
  • Welche Arten von Informationen werden erfasst?
  • Müssen geheimhaltungsbedürftige Informationen gekennzeichnet werden, fällt alles darunter, werden auch mündliche Informationen erfasst?
  • Welche Anstrengungen müssen zum Schutz von Informationen unternommen werden?
  • Gibt es Vertragsstrafen?
  • Wie lange läuft das NDA?

Das ist vergleichsweise schmal („thin Agreement“). Und so handelt es sich bei NDAs auch meist um Standardverträge, die schnell geschrieben oder geprüft sind.

NDA als „fat“ Agreement

Mehr und mehr begegnet mir in der freien Wildbahn aber die Idee, aus einem NDA ein komplexeres Gebilde zu machen, das bereits viele Aspekte der Zusammenarbeit der Parteien abbildet. Aus dem schmalen Vertrag wird so ein „fat Agreement“, das komplexer, mächtiger, aber auch fehleranfälliger wird. Für uns Juristen ist das gut, weil die Mandanten bei umfangreichen und ungewohnten NDAs dazu neigen, diese erst einmal prüfen zu lassen.

Aber nutzt so ein „fat“ NDA den Parteien? Meine Ansicht ist: tendenziell nein, aber es kommt darauf an, was genau die Verschwiegenheitserklärung „fett“ macht. Schauen wir uns doch mal zwei Beispiele an, die mir in nur einer Woche unterkamen.

Insiderliste

In einer Verschwiegenheitserklärung mit einer AG war im Vertragstext des NDA bestimmt, dass meine Mandantin eine Insiderliste zu führen habe, auf die jeder zu setzen sei, der mit der geplanten Transaktion zu tun hat.

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Eine kleine Notiz zur Rechtswahl in NDAs (und auch sonst)

Jeder kennt und liebt NDAs (Non Disclosure Agreements / Verschwiegenheitserklärungen). Die werden gern und zu allen möglichen Gelegenheiten ausgetauscht, sind meist standardisiert und werden daher nicht jedes Mal neu gelesen oder gar im Detail verhandelt. Man hat die einfach in der Schublade, meist kopiert und ein wenig angepasst aus dem Internet, und das alles ist schon ein paar Jahre her. Das ganze Dokument besteht im Wesentlichen aus Boilerplates.

Die Freuden der wirtschaftlichen Überlegenheit

Verhandelt werden oft nur drei Dinge: erstens, wie hoch die Vertragsstrafe bei einer Verletzung ist, zweitens, wo der Gerichtsstand ist, und drittens, welches Recht angewendet werden soll. Über letzteres wird nicht lange nachgedacht, in aller Regel bestimmt das einfach die wirtschaftlich überlegene Partei. Es ist halt „unser“ Recht anzuwenden, und das am besten durch „unser“ Heimatgericht.

Der Gedanke, beim Heimatgericht nach heimischem Recht zu verhandeln, ist kein schlechter, denn es gibt in der Tat den „Heimvorteil“, auch wenn die Justiz das nicht gern zugibt. Dennoch empfiehlt es sich, hier noch einmal nachzudenken. Denn was wollen Sie bei einer Verletzung eines NDA als verletzte Partei erreichen? Schadenersatz ist ja gut und schön, aber erst mal wollen Sie, dass es aufhört. Unterlassung. Am besten im Wege einer einstweiligen Verfügung. Die bekommen Sie, wenn es ganz schnell gehen muss, mehr oder weniger sofort. Ich selbst bin schon zu Gericht gegangen und habe mir am Nachmittag eine am Vormittag beantragte Verfügung abgeholt. Das ist großartig.

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