Was will “for the avoidance of doubt”?

Verträge sollen klar und eindeutig sein. Manchmal ist das gar nicht so einfach. Regelungen sind zwar kurz, aber missverständlich oder erschließen sich nicht ohne Hintergrundwissen. Oft findet man in Verträgen daher kleine erklärende Regelungen, die mit Phrasen wie „zur Klarstellung“ oder „zur Vermeidung von Missverständnissen“ eingeleitet werden. Sehr viel verbreiterter ist das Phänomen, wohl aus Gründen der Vertragskultur, in englischsprachigen Verträgen, dann als „for the avoidance of doubt“.

Weil das so häufig ist und weil, offen gestanden, auch mein Klauselbestand diesbezüglich im Englischen mehr hergibt, schauen wir uns nachfolgend einige englischsprachige Fälle an, in denen die Phrase passt. Und natürlich stellen wir auch fest, wo das nicht der Fall ist und man sie besser weglässt.

Der Vertrag legt sich selbst aus

In den klassischen Fällen der Verwendung von „for the avoidance of doubt“, will man etwas klarstellen, das sonst missverständlich sein könnte. Im Fall von Unklarheiten greift die Vertragsauslegung, und da kann vieles herauskommen, und nicht unbedingt das, was die Parteien beabsichtigt hatten. Daher schreibt man eine Richtlinie zur richtigen Auslegung gleich in den Vertrag mit hinein, kommentiert den gewissermaßen. Die Grenzen zur „eigentlichen“ Regelung sind fließend, aber was man sagt ist: „das, was ich jetzt erkläre, ist oben eigentlich schon gesagt, aber wir können das noch ein wenig erläutern, gern auch mit einem Beispiel.“

Und wo wir bei Beispielen sind, hier wäre eines:

“For the avoidance of doubt, the confidentiality obligations under this Agreement shall not be interpreted so as to prevent the communication of any information: (hier kommen jetzt die Fälle, in denen die Geheimhaltungspflicht eben nicht greifen soll, AT)”

Ein anderes Beispiel, bei dem es um die Klarstellung des Umfangs einer Definition geht:

“For the avoidance of doubt, Software may be Knowledge or Pre-Existing Know-How.”

Man stellt klar, dass die (im Vertrag definierten) Begriffe „Knowledge“ oder „Pre-Existing Know-How“ auch „Software“ umfassen können. Das muss nicht jeder ohne Weiteres so sehen, aus dem reinen Wortsinn ergibt es sich jedenfalls nicht.

Wir meinen das wirklich so!

In anderen Fällen will man mit „for the avoidance of doubt“ aber sagen: „Das mag beim Lesen seltsam klingen, aber es ist wirklich genau das, was wir gemeint haben. Wir haben lange darüber nachgedacht, wir wissen, was wir tun, also bitte versuch nicht, es anders auszulegen, als es dasteht!“ Oder, weil wir heute so viele englischssprachige Klauseln haben: „This may sound odd, but it is really, really, really what we meant”.

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Zwei- bzw. mehrdeutige Formulierungen bzw. Klauseln erkennen bzw. vermeiden

Verträge leben von gedanklicher und sprachlicher Präzision. Es soll klar sein, wer was wann wie tun muss. Diese Klarheit brauchen zunächst die Parteien. Was gewollt ist muss aber, sollte im Vertragsverhältnis der Blitz einschlagen, auch ein Gutachter oder ein Gericht erkennen können. Dritte also. Die lesen den Vertrag und legen ihn, so das nötig ist, auch aus, §§ 133, 157 BGB.

Nun ist es keineswegs immer einfach oder auch nur möglich, so präzise wie gewünscht zu formulieren. Die Zukunft ist ungewiss und auf viele Dinge, die passieren können, kommt man vorab auch mit viel Phantasie nicht. Umso wichtiger scheint mir zu sein, zu den unvermeidbaren Unschärfen nicht noch solche hinzuzufügen, die einfach nur sprachlicher Nachlässigkeit entspringen und leicht vermeidbar wären.

Sprechen wir hierzu doch mal über das Wörtchen „beziehungsweise“ bzw. „bzw.“.

Wissen Sie, was „bzw.“ genau bedeutet? Der Duden meint: „oder“, „oder vielmehr“, „genauer gesagt“, und „und im anderen Fall“. Es kann aber, wenn sie weitergoogeln oder selbst nachdenken, auch „und/oder“ oder „respektive“ heißen.

Solche schillernden Wörter sind sehr nützlich. Im Duden findet sich der Beispielsatz: „Ihre Tochter und ihr Sohn sind sechs beziehungsweise acht Jahre alt.“ Das ist schön kurz. Die längere Variante wäre allerdings genauer: „Ihre Tochter ist sechs und ihr Sohn acht Jahre alt.“

Und da sind wir beim Punkt: Vielseitigkeit ist gefährlich. Gerade in Verträgen. Schauen wir uns doch mal ein paar Beispiele aus zwei Verträgen an, die ich gerade lese, eine Softwarelizenz und ein Handelsvertretervertrag. Nicht überragend aufregend, aber gerade deshalb vielleicht ganz informativ.

„Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.“

Ich behaupte, dass das „bzw.“ hier „und“ heißen soll. Die §§ 84 ff. HGB gelten im Handelsvertag immer, und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze lassen sich auch schlecht einfach so wegwünschen.

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Zum Sinn von Verträgen

Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, warum Sie eigentlich Verträge schließen? Ich meine jetzt nicht den Semmelkaufvertrag. Klar: Sie wollen eine Semmel, und die bekommen Sie, wenn Sie nicht klauen wollen, nicht ohne Kaufvertrag. Sondern: große Verträge. Projektgeschichten.

Oft wird Sinn und Zweck eines Vertrages vor allem darin gesehen, dass er „halten müsse, wenn etwas schief läuft“. Er soll einklagbar sein, Positionen sichern. Im Krisenfall dient er so verstanden im Wesentlichen dazu, als „Drohmittel“ eingesetzt zu werden. Umgekehrt müsste man, sähe man das als einzigen Zweck einer Übereinkunft an, sich eigentlich ins Lager derer stellen, die meinen, solange man sich gut verstehe, brauche man gar keinen Vertrag oder dieser könne jedenfalls „in der Schublade verschwinden“ und werde im besten Falle nie wieder hervorgeholt.

Und in der Tat: so lesen sich viele Verträge. Da stehen jede Menge Drohungen drin. Wie viel Schadenersatz man verlangen kann. Oder Vertragsstrafen. Wo man wen verklagen darf. Nach welchem Recht. Nun ist das alles natürlich nicht falsch, aber es liest sich bedrohlich, vor allem aber kann es nicht alles sein.

Tatsächlich hat ein Vertrag noch eine sehr viel wichtigere Funktion: er soll festhalten und nachprüfbar machen, was die Parteien miteinander abgemacht haben. Er soll die Spielregeln festlegen; als Referenz dienen und so dafür sorgen, dass man sich auch weiterhin gut versteht. Jede Partei soll nachschlagen können und muss selbst verstehen, was in einer bestimmten Situation zu tun ist. Das ist besonders bei Projektverträgen wichtig, die ja einen Mangel an inhaltlicher Bestimmtheit der Leistung durch besondere Formalität von Verfahren und Kommunikation wettmachen.

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