Zwei- bzw. mehrdeutige Formulierungen bzw. Klauseln erkennen bzw. vermeiden

Verträge leben von gedanklicher und sprachlicher Präzision. Es soll klar sein, wer was wann wie tun muss. Diese Klarheit brauchen zunächst die Parteien. Was gewollt ist muss aber, sollte im Vertragsverhältnis der Blitz einschlagen, auch ein Gutachter oder ein Gericht erkennen können. Dritte also. Die lesen den Vertrag und legen ihn, so das nötig ist, auch aus, §§ 133, 157 BGB.

Nun ist es keineswegs immer einfach oder auch nur möglich, so präzise wie gewünscht zu formulieren. Die Zukunft ist ungewiss und auf viele Dinge, die passieren können, kommt man vorab auch mit viel Phantasie nicht. Umso wichtiger scheint mir zu sein, zu den unvermeidbaren Unschärfen nicht noch solche hinzuzufügen, die einfach nur sprachlicher Nachlässigkeit entspringen und leicht vermeidbar wären.

Sprechen wir hierzu doch mal über das Wörtchen „beziehungsweise“ bzw. „bzw.“.

Wissen Sie, was „bzw.“ genau bedeutet? Der Duden meint: „oder“, „oder vielmehr“, „genauer gesagt“, und „und im anderen Fall“. Es kann aber, wenn sie weitergoogeln oder selbst nachdenken, auch „und/oder“ oder „respektive“ heißen.

Solche schillernden Wörter sind sehr nützlich. Im Duden findet sich der Beispielsatz: „Ihre Tochter und ihr Sohn sind sechs beziehungsweise acht Jahre alt.“ Das ist schön kurz. Die längere Variante wäre allerdings genauer: „Ihre Tochter ist sechs und ihr Sohn acht Jahre alt.“

Und da sind wir beim Punkt: Vielseitigkeit ist gefährlich. Gerade in Verträgen. Schauen wir uns doch mal ein paar Beispiele aus zwei Verträgen an, die ich gerade lese, eine Softwarelizenz und ein Handelsvertretervertrag. Nicht überragend aufregend, aber gerade deshalb vielleicht ganz informativ.

„Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.“

Ich behaupte, dass das „bzw.“ hier „und“ heißen soll. Die §§ 84 ff. HGB gelten im Handelsvertag immer, und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze lassen sich auch schlecht einfach so wegwünschen.

„Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.“

Hier muss es sich beim „bzw.“ um ein „oder“ handeln, denn der Anspruchsinhaber kann schlecht gleichzeitig Kenntnis und grob fahrlässig keine Kenntnis haben.

„Erfindungen, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit ergeben, sowie die nicht schutzfähigen ENTWICKLUNGSERGEBNISSE stehen demjenigen Vertragspartner zu, dessen Mitarbeiter der Erfinder ist bzw. der die ENTWICKLUNGSERGEBNISSE erarbeitet hat.“

Bei dieser Klausel geht es um ein „und/oder“. „Erfinder“ bezieht sich hier auf den Erfinderbegriff im Arbeitnehmererfindungsgesetz. Ist ein Mitarbeiter in diesem Sinn „Erfinder“, dann hat er die Entwicklungsergebnisse auch erarbeitet („und“). Vielleicht „reicht“ es aber nicht zum Erfinder in diesem Sinn, sondern der Mitarbeiter halt eben „nur“ erarbeitet, dann soll auch das ausreichen, um die Entwicklungsergebnisse dem Arbeitgeber des Mitarbeiters zuzuordnen („oder“).

So weit so klar. Aber jetzt sehen Sie sich das nachfolgende Beispiel einmal an.

„Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten.“

Was ist gemeint? Oder? Und? Und/oder? Es könnte sein, dass Post und Aktenvermerke übersandt werden müssen. Es kann aber auch sein, dass ein kurzer Aktenvermerk ausreicht und die Post eben gerade nicht erforderlich ist und sich der Handelsvertreter das aussuchen kann. Möglicherweise soll Post aber auch in Kopie übersandt werden, dazu sind von Telefonaten und anderen mündlichen Abreden Aktenvermerke anzufertigen und zu übersenden. Ich jedenfalls weiß nicht, was hier genau gemeint ist. Wenn Sie es wissen, dann schreiben Sie es aber bitte gern in einem Kommentar.

Verstehen Sie mich nicht falsch. Das kleine Wörtchen „beziehungsweise“ ist oft unersetzlich, ich verwende es – natürlich! – auch. Es muss aber nicht überall stehen, und oft entspringt es einfach ein Stück weit der Faulheit, nicht darüber nachdenken zu wollen, was denn nun genau gemeint ist. Das schafft potentiell Ärger und muss schlicht nicht sein. Ich plädiere dafür, „bzw.“ nur dann zu verwenden, wenn es klarer und/oder eindeutiger nicht gesagt werden kann.

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