Drei sehr aufregende Klauseln zu Information- und IP-Pollution – Teil 1

Auf den ersten Blick sind NDAs (Non Disclosure Agreements / Verschwiegenheitsvereinbarungen) recht langweilige Angelegenheiten. So langweilig, dass bei ihrer Prüfung inzwischen künstliche Intelligenz (KI / AI) selbst Jura-Professoren schlägt – was natürlich nicht nur daran liegt, dass die Professoren schlecht sind, sondern auch daran, dass sie beim fünfzehnten NDA einschlafen.

Vom NDA lernen heißt siegen lernen

Schaut man dann genauer hin, dann kann man, meine ich, dennoch viel aus den Standards gutgemachter NDAs lernen und sie vor allem auch für andere Vertragstypen einsetzen. Oft für Lizenzverträge, aber auch Projekt- und Kooperationsverträge. Denn viele schlaue Dinge sind in Verschwiegenheitsvereinbarungen einfach deshalb normal, weil sie vor siebzehn Jahren einmal eine Lichtgestalt der Rechtsabteilung in die Vorlage aufgenommen hat. In Verträgen, die mangels Standardisierung gern von Grund auf neu gemacht werden, gehen diese Punkte dann meist unter.

Mir geht es heute um IP- und Informationsverschmutzung (IP / Information Contamination) und deren Verhinderung. Im – sehr – weiten Sinn meint das, bestimmte Informationen oder bestimmtes IP gar nicht haben zu wollen, jedenfalls seine Aufdrängung zu verhindern, und wenn man es schon hat, wenigstens keine Probleme zu bekommen.

Mithin, Sie ahnen es, um den Dreiklang Acknowledgement – Refusal – Residuals. Falls jemand dafür gute und gängige deutsche Bezeichnungen hat: gern her damit. Diese Punkte sind Standards in Verschwiegenheitsvereinbarungen. In vielen anderen Verträgen fehlen sie oft, obwohl sie ebenso wichtig wären.

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