Gendergerechte Sprache in Verträgen – wie kann das gehen?

In den letzten zwei Wochen hatte ich gleich mehrfach Gelegenheit, Verträge und Dokumente zu verfassen, bei denen gendergerechte Sprache als Anforderung vorgegeben war. Im Kontext von juristischen Texten hatte ich mich mit dem Thema wenig beschäftigt, und allgemein ist hier die Diskussion unter Juristen eher verhalten. Das ist insofern verwunderlich, als „anderswo“ regelrechte Kulturkriege toben; im Fall von Formularen der Sparkasse musste sich sogar der BGH schon mit dem Thema befassen.

Mir geht es hier nicht darum, wie ich persönlich zum gendergerechten Schreiben stehe (ich bin diesbezüglich Agnostiker, und wie Sie lesen können, sind meine Artikel hier auf dem Blog nicht gegendert). Als Anwalt bin ich aber Dienstleister, und meine Mandantinnen (und es sind „-innen“, denn fast immer handelt es sich um Gesellschaften) folgen mit sehr guten Gründen ihren Überzeugungen, Vorgaben und Style-Guides. Meine Aufgabe ist es, innerhalb dieser Vorgaben zu agieren. Aber natürlich muss ich dabei auch juristische Ziele erreichen, nämlich einen vernünftigen Vertrag schreiben.

Die Frage ist also: passen Verträge und gendergerechte Sprache zusammen? Ich meine: das geht besser, als es auf den ersten Blick scheint. An einigen Stellen sehe ich sogar einen Beifang kleiner Vorteile durch verbesserte Lesbarkeit, so dass ich überlege, zukünftig meine AGB-Klauseln zu gendern oder jedenfalls gegenderte Varianten vorzuhalten: dort kommt es ja ganz besonders auf Transparenz und Übersichtlichkeit an.

Vorüberlegung: der Zweck von Sprache in Verträgen

Verträge dienen einem Zweck. Sie sollen eine Spielregel darstellen, anhand derer zwei oder mehre Parteien festlegen, wer was in welchen Fällen zu tun oder zu lassen hat.

Diesem Zweck dient auch ihre Sprache. Die ist allerdings eine Fachsprache, die zunächst wie Deutsch, Englisch usw. aussieht, tatsächlich aber eigenen Regeln und Konventionen folgt, die von der Standardsprache abweichen. Das macht einen Vertrag, wenn er denn gut verfasst ist, zwar präzise, aber nicht notwendigerweise für Laien gut lesbar.

Ist nun diese Vertrags-Fachsprache kompatibel zum Anliegen des Genderns? Kann man also gendergerecht schreiben und dennoch den Geboten der sachlichen Korrektheit, der Verständlichkeit und Lesbarkeit, der Vorlesbarkeit (dazu später), der Rechtssicherheit und Eindeutigkeit Rechnung tragen?

Wo Verträge nicht inklusiv sind

Gendergerechte Sprache und inklusive Sprache sind eine gute Idee, wenn man tatsächlich eine Vielzahl von Personen anspricht und nicht weiß, wer genau Teil dieses Personenkreises ist. Bei klassischen Verträgen, also Instrumenten zwischen zwei oder mehreren bekannten Vertragsparteien, ist das nicht der Fall. Verträge wollen nicht alle adressieren, sondern Sie wirken nur zwischen den Parteien (inter partes, nicht inter omnes). Die Parteien wiederum sollte ich so genau es irgend geht bezeichnen, denn Ambiguitäten, wer nun eigentlich gemeint ist, führen direkt in die Vertragshölle: das haben wir uns hier schon mehrfach angesehen.

Das ist der Grund, warum in maßgeschneiderten Verträgen traditionell Partei- und Funktionsbezeichnungen mit sehr genau definierten grammatischen Geschlechtern versehen werden. Kauft eine AG ein Grundstück, dann ist sie im Kaufvertrag eben „die Käuferin“. Unterzeichnet eine GmbH nach Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, dann ist sie „Unterlassungsschuldnerin“. Da ich und die Kanzlei, bei der ich tätig bin, praktisch ausschließlich wirtschaftsberatend tätig sind, lehne ich mich aus dem Fenster und sage: mit Ausnahme der Arbeitsrechtler hat die Kanzlei zu 80% Mandantinnen.

Auch wenn es nicht um Gesellschaften geht, die ja nur „zufällig und grammatisch“ weiblich sind, sondern um Menschen, ist es richtig und dient der Lesbarkeit, das passende grammatische Geschlecht zu verwenden.

Oft wird bei sehr spezifischen Verträgen gendergerechte Sprache auch schon im Ansatz nicht notwendig sein. Etwa wenn zwei Konzerne einen Vertrag schließen, in dem es ganz wesentlich um technischen Austausch geht und alle Handelnden und Angesprochenen juristische Personen sind. Während meiner Zeit als In-house Counsel in der Halbleiterindustrie schrieb ich ein paar Jahre lang telefonbuchdicke Verträge für die Übertragung von Technologien an asiatische Fabs, kann also ein Lied davon singen.

Templates und AGB

Wichtig wird die Diskussion mithin bei Verträgen, die sich konkret oder jedenfalls potentiell an eine Vielzahl von Adressaten wenden. Etwa Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragstemplates, also Vorlagen, die immer wieder verwendet und angepasst werden oder sogar „fertig“ sind und nur noch ausgefüllt werden müssen. Beispiel für den ersten Fall sind 98% aller notariellen Verträge, die ja mehr oder weniger standardisiert sind. Der zweite Fall liegt etwa beim Wohnungsmietvertrag aus dem Schreibwarenhandel vor (3,50 Euro).

In diesen Fällen kommt es in der Tat vor, dass sich eine AGB-Klausel wie

der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangskennungen und Passwörter sicher zu verwahren

an Frau Dr. Mayer richtet. Und das wäre kein Ausreißer, denn wenn Sie an AGB im Verkaufs- oder Versorgerbereich denken, dann dürften hier rein statistisch etwa 50% der Kunden eigentlich Kundinnen sein.

Das ist also unsere Spielwiese.

Butter bei die Fische: woher die Gender-Vorschläge kommen

Schauen wir uns daher an, ob und wie wir dieses Spannungsfeld lösen können. Da ich kein Linguist bin, muss ich mich hier mit Vorschlägen von Seiten Dritter behelfen und schauen, ob diese aus meiner Sicht auf Verträge anwendbar sind.

An Empfehlungen für gendergerechte Sprache gibt es keinen Mangel. Konkret hangele ich mich nachfolgend am „Leitfaden: Gendergerechte Sprache“ der Universität Potsdam entlang. Das hat drei Gründe: zum einen ist das eine sehr praktisch geschriebene und übersichtliche Broschüre mit klaren Handlungsempfehlungen. Das Werk ist nicht brandneu, sondern schon ein paar Jahre im Gebrauch, es scheint sich also bewährt zu haben. Außerdem war das der erste Suchtreffer bei Google.

Gegengelesen und abgeglichen habe ich das mit „Bericht und Vorschläge der AG ‚Geschlechtergerechte Schreibung’“. Darin findet sich nämlich eine sehr gute Übersicht zu vielen weiteren Publikationen und eine Quersumme der darin gemachten Vorschläge. Im Übrigen beschäftigt sich inzwischen auch der Duden mit dem Thema, aber nicht sonderlich übersichtlich, wie ich finde.

Ich schaue mir dabei nicht jeden Einzelvorschlag an, der in diesen Dokumenten unterbreitet wird. Einige, wie z.B. bei Frauen auch weibliche Berufsbezeichnungen zu verwenden (“Frau Bundeskanzlerin”), bedürfen inzwischen gottseidank keiner Diskussion mehr. Das war vor zwei, drei Jahrzehnten noch anders. Als meine Mutter sich Anfang der 1990er-Jahre als Notarin selbständig machte, wurde noch diskutiert, ob sie nun “Frau Notar” oder “Frau Notarin” sei.

Andere Vorschläge, etwa dynamische Unterstriche zur Infragestellung binärer Geschlechterrollen, sind in Fachtexten so unpraktikabel, dass ich sie hier einfach mal außen vorlasse. Auch wenn Sie enthusiastisch gendern: wenn sich die Schreibweise von Wörtern noch innerhalb des Textes ändert, dann ist das nicht sinnvoll anwendbar.

Genderklausel als unnötiges Feigenblatt

Zunächst soll, so die Ratgeber, die Verwendung einer Generalklausel vermieden werden, „mit der zu Beginn eines Textes (…) darauf aufmerksam gemacht wird, dass aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet wird, Frauen aber selbstverständlich mit inbegriffen seien (…)“.

Solche Klauseln sind mir in meiner Anfangszeit als Anwalt nur in US-Amerikanischen Verträgen begegnet. Sicher war man in den USA immer schon deutlich sensibler hinsichtlich Fragen der Diversität, gewiss aber hatte man auch viel mehr Angst vor möglichen Klagen wegen Diskriminierung. Neuerdings lese ich solche Klauseln auch viel in deutschen Verträgen:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Mir gefällt das überhaupt nicht. Solche Klauseln sehen doch sehr nach einem Feigenblatt aus und die Begründung der guten Lesbarkeit trägt meines Erachtens nicht. Entweder nimmt man gendergerechte Sprache ernst, oder man tut es mit guten Gründen nicht, und steht dann auch dazu. Eine solche Genderklausel jedenfalls hilft dem Vertrag nicht und der Sache gendergerechter Sprache erst recht nicht.

Man

Der Ratgeber empfiehlt weiter, „die vermännlichte Silbe ‚man‘ beim Neutralisieren des Geschlechts“ nicht zu verwenden. Nun weiß ich persönlich nicht, wie das in der Alltagssprache genau funktionieren oder was man (jaja!) stattdessen verwenden soll: hier im Blog gelingt mir das nicht.

In der Vertragssprache dagegen muss sich hierüber niemand Gedanken machen: da kommt „man“ schlicht nicht vor. Ich meine tatsächlich: nicht. Um das zu überprüfen habe ich kurz einen Suchlauf über meine private Template-Sammlung geschickt. Ohne Ergebnis.

Das Fehlen dieses Störenfriedes in Verträgen hat einen einfachen Grund: „man“ ist ein Generalpronomen. Es kann und will jeden meinen. In Verträgen muss aber klar sein, wer etwas zu tun oder zu unterlassen hat, wen welche Pflichten und Obliegenheiten treffen, wer Rechte hat. Wer etwas bekommt und wer etwas zu dulden hat. Aussagen wie: „XYZ tut ‚man‘ nicht“ haben da keinen Platz.

Männliche Personenbezeichnungen, Plural und Gendersternchen

Das Anliegen vieler Empfehlungen ist die Vermeidung von „nur männliche(n) Personenbezeichnungen, wenn auch Frauen gemeint sind (generisches Maskulinum; Bsp.: ‚die Wissenschaftler der Universität Potsdam‘; gemeint sind: ‚alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Potsdam‘).“

Nun sehe ich da einfach nur einen Plural. Und sowohl der Duden als auch das „Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Empfehlungen zur Gestaltung von Rechtsvorschriften nach § 42 Absatz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien“ meinen, dass der auch aus Gender-Sicht verwendet werden kann. Das “Handbuch der Rechtsförmlichkeit” schlägt in Rn 110 vor:

In Fällen, in denen das Geschlecht nicht bekannt oder für den jeweiligen Zusammenhang unwichtig ist, kann das gerechtfertigt sein. So können mit den Bezeichnungen “der Eigentümer”, “der Verkäufer”, “der Mieter” männliche und weibliche, aber auch juristische Personen gemeint sein.

So ist es in Verträgen aber sehr oft. Im Vordergrund steht, was passiert, das Geschlecht ist dabei nicht wichtig. Natürlich gibt es Ausnahmen. Die können biologisch bedingt sein (Familienrecht!), aber auch schlicht auf Usancen beruhen. Ich habe viel mit der Kunstszene zu tun, und da gehört gendergerechte Sprache einfach zum guten Ton.

Und mir geht’s hier ja um das „Wie“, und wenn Sie wollen, dann können Sie das generische Maskulinum tatsächlich vermeiden. Allerdings nicht, indem Sie „Kundinnen und Kunden“ schreiben, also geschlechtsspezifische Paarformen verwenden. Jedenfalls rate ich davon ab, denn dann bekommen Sie einen Vertragstext, der noch länger und komplexer ist, als er ohnehin schon sein wird. Stattdessen schlage ich vor, Konstruktionen wie „Kund_innen“ oder, noch besser „Kund*innen“ zu verwenden.

Gerade die Variante mit Sternchen hat nämlich einen praktischen Vorteil: durch das „*“ kann man schon beim Überfliegen des Textes sehen, wo konkret Vertragsparteien angesprochen werden. Und wo die stehen, da wird meist auch geregelt, welche Rechte und Pflichten sie haben. Ich verwende solche visuellen Anker als vertragliche Syntax ohnehin gern, indem ich z.B. mit Pfeilen auf –> Anlagen verweise, besonders wichtige Daten fett setze und Fristen oder Preise einen eigenen Absatz bekommen. Hier treffen sich also gute Absicht und gute Funktion.

Neutralisierungen und Vorlesbarkeit

Zu Neutralisierungen wie „Studierende“ statt Studenten habe ich keine spezifische Meinung für die Zwecke dieser kleinen Übersicht. Schön finde ich sie nicht, aber sie funktionieren. Wenig elegant zwar, aber das sind Vertragstexte ohnehin selten. Aus den vorhin diskutierten praktischen Gründen rate ich auch hier eher zu „Student*innen“. So wird’s dann auch einheitlich.

Allerdings findet das alles wieder Grenzen bei solchen Verträgen, die vorgelesen werden müssen. Denken Sie hier nur an Notare: deren Job besteht genau darin. Das Problem bei der mündlichen Wiedergabe ist jedoch, dass Unterstriche und Gendersternchen kaum sinnvoll wiedergegeben werden können. Aus „Kund*innen“ wird gehört „Kundinnen“. Im Ergebnis fabrizieren Sie ein generisches Femininum. Das ist nicht besser als das generische Maskulinum, und hat dazu den Nachteil, dem allgemeinen Sprachgebrauch zu widersprechen. Notare dürfen auch nicht einfach statt „Kund*innen“ etwa „Kundinnen und Kunden“ vorlesen, denn das steht nicht im Text – an den haben sie sich jedoch zu halten. Hier können Neutralisierungen helfen, und wo die nicht gehen, muss eben das generische Maskulinum bleiben.

Die Vorlesbarkeit scheint mir übrigens auch die Verwendung der X-Form einzuschränken. Wenn Sie’s nicht glauben, dann lesen Sie laut das Beispiel (Seite 2 Mitte) aus “Bericht und Vorschläge der AG ‘Geschlechtergerechte Schreibung’“:

Dix Studierx hat in xs Vortrag darauf aufmerksam gemacht, dass es unglaublich ist, wie die Universität strukturiert ist, dass es nur so wenige Schwarze/PoC Professxs gibt.

Das ist ein interessantes Experiment, scheidet für Echtkommunikation aber aus.

Definieren, nicht verbiegen

Ein wenig Vorsicht ist geboten, wenn sich ein gegenderter Vertrag auf anderweitig definierte Begriffe bezieht. Ein sehr schönes Beispiel dafür hält Jessica Pleiner auf Genderleicht.de bereit: im GmbH-Gesetz heißt der Geschäftsführer eben „Geschäftsführer“. Mit „Geschäftsführerin“ kommen Sie vermutlich noch durch, mit „geschäftsführender Person“ eher nicht.

Dieses konkrete Problem kann ein Vertrag, in dem Begriffsdefinitionen absolut üblich sind, allerdings gut lösen. Frau Pleiner schlägt hier eine Binnen-Definition wie folgt vor:

Geschäftsführer oder Geschäftsführerin im Sinne des GmbH-Gesetzes (im Folgenden: „geschäftsführende Person“) ist …

Ganz offen: freiwillig würde ich das nicht machen, weil das in den Vertragstext eine weitere Abstraktionsebene einführt, die mir hier in Abwägung der Vor- und Nachteile einer solchen Definition überflüssig zu sein scheint, wenn sie allein aus Gendergesichtspunkten heraus erfolgt. Sollte dieser Punkt aber gerade wichtig sein, weil der Styleguide der Mandantin das vorgibt, dann ist eine solche Definition eine halbwegs elegante Möglichkeit.

Passivierungen, Infinitive, Verben

Fast jeder Leitfaden zu gendergerechter Sprache schlägt die Verwendung von Passivierungen, Infinitiven und Verben vor. Der schon mehrfach zitierte Leitfaden der Universität Potsdam hält folgende Beispiele bereit:

  • Die Mitarbeiter erhalten die Karte im Büro. – Die Karte wird im Büro ausgegeben.
  • Jeder Student soll die Unterlagen abholen. – Bitte die Unterlagen abholen.
  • Es gab 20 Seminarteilnehmer. – Teilgenommen haben 20 Personen.

Viele dieser Vorschläge werden in Verträgen nicht funktionieren. Denn all diese Formulierungen zielen darauf ab, die Nennung von konkret Handelnden zu vermeiden. Diesen Luxus kann sich ein Vertrag aber nicht leisten. Hier muss nämlich klar sein, wer etwas tut oder bekommt (siehe die Diskussion oben). Hinzu kommt, dass ich persönlich gerade Passivformulierungen gern meide, denn die sind schlecht verstehbar und drücken die Handlung nicht aus, die ich im Vertragstext deutlich machen will. Statt

Der Lizenznehmerin wird durch die Lizenzgeberin das Recht eingeräumt (…)

schreibe ich

Die Lizenzgeberin räumt der Lizenznehmerin das Recht ein (…).

Aber Sie sehen: ob aktiv oder passiv, immer muss ich Ross und Reiter nennen.

Institutions- und Kollektivbezeichnungen

Kein Problem haben Juristen mit dem Vorschlag, Institutionsbezeichnungen zu verwenden, statt einzelne handelnde Personen zu benennen. Denn für Juristen sind die Institutionen ja gerade die handelnden Entitäten. Eine Entscheidung über die Steuerung des Vertrages wird eben durch das Steering Committee / den Lenkungsausschuss getroffen. Und das Board oder der Beirat muss vielleicht seine Zustimmung geben. Wie genau die interne Willensbildung dieser Institutionen dann geregelt ist, ist eine ganz andere Frage. Es bleibt aber eine Entscheidung der Institution, ganz egal, ob diese dann per E-Mail von Frau Dr. Mayer oder Herrn Müller bekanntgegeben wird.

Fazit

Mit vielen Problemen, etwa dem Generalpronomen „man“ oder der Frage, wann Instituionsbezeichnungen statt konkret benannter Personen verwendet werden sollten, gibt es bei Verträgen wenig Ärger: das erledigt der Verwendungszweck ganz automatisch.

Einige Gender-Konstruktionen, wie Passivierungen, fallen aus. Denn sie erreichen ihr Ziel, das grammatische Geschlecht des Handelnden zu verbergen, indem sie das Subjekt gleich ganz aus dem Satz verbannen. Das geht bei Verträgen nicht, das widerspricht ihrem Sinn. Selbst wenn Sie das Gendern glühend verfechten, werden Sie hier von den üblichen Leitfäden und Empfehlungen abweichen müssen, wenn sie handwerklich sauber arbeiten wollen.

Aber da, wo Sie niedrighängende Früchte abpflücken können, nämlich beim Gendersternchen, können Sie meines Erachtens in einigen Fällen sogar Vorteile bei Lesbarkeit und Transparenz einfahren, weil sie das Genderzeichen gleich als vertragliche Syntax verwenden. Mit dem Nachteil allerdings, dass das für Verträge, die auch mündlich wiedergegeben funktionieren müssen, nicht gilt.

Mein derzeitiger Ansatz ist daher: ich gendere Verträge, wenn das von der Mandantin gewünscht oder im entsprechenden Umfeld üblich ist und erwartet wird. Außerhalb dieser Fälle vermeide ich krassen Unsinn, benenne Parteien mit dem richtigen grammatischen Geschlecht (meist weiblich, da es Gesellschaften sind), verwende aber weiterhin das generische Maskulinum. Die Sprachentwicklung und die Usancen im juristischen Bereich werde ich weiter aufmerksam beobachten. Denn viele der Punkte, die für oder gegen bestimmte Formen des Genderns sprechen, sind kontextabhängig. Sprache ist im Fluss und wird es immer sein. Vielleicht bilden sich ganz neue Sprachformen und Gewohnheiten heraus, denen dann auch Verträge folgen werden.

Bis dahin meine ich: es tut Verträgen gut, sprachlich konservativ zu sein. Sie können keinen Moden nachlaufen, sondern müssen warten, bis sich neue Konventionen stabil etabliert haben. Und auch dabei müssen sie weiterhin ihren Zweck erfüllen. Gendern Sie also, aber mit Bedacht. Aber auch wenn Sie’s nicht tun, ist es sicher nützlich zu wissen, warum genau eigentlich nicht. Eine gute Begründung für ein “Nein” zeigt ja, dass Sie über die Sache jedenfalls nachgedacht und sich mit guten Gründen dagegen entschieden haben.

Auch das ist ein Ergebnis.

2 Gedanken zu „Gendergerechte Sprache in Verträgen – wie kann das gehen?“

  1. Vielen Dank für diese umfassende Einordnung und Perspektive.
    Ich bin bei einer Websuche über Ihren Artikel gestolpert, weil ich gerade eine familienrechtliche Sache bearbeite (als Mandantin). Gerade hier wird es sensibel: Wenn in einer Scheidungsvereinbarung überwiegend von “Ehefrau” und “Ehemann” die Rede ist, und sobald beide angesprochen sind, die “Ehegatten” adressiert werden. Klar, beide gemeint, aber im Kopf nun mal männlich konnotiert. Bei einem Satz wie “Die Notarin hat über die Bedeutung dieser Verzichte, vor allem für den sozial schwächeren Ehegatten, belehrt.” gibt es einen besonderen Knoten in der Vorstellung, weil mit “sozial schwächer” ja in der Regel die Ehefrau gemeint ist, diese aber mit dem generischen Maskulinum hier mitgemeint ist. Ganz unabhängig von der unsäglichen Ausdruck “sozial schwächer”, der stigmatisierend wirkt…
    Sprache schafft Realität. Und Bilder im Kopf sind beim generischen Maskulinum nachweislich signifikant seltener weiblich (von divers wollen wir gar nicht erst anfangen). Ich persönlich bin nicht bereit, weiter mitgemeint zu sein und lasse Formulierungen anpassen, wo ich Einfluss nehmen kann.

    Die Sache mit der Sprechbarkeit ist übrigens so nicht ausreichend erfasst: Ein glottaler Schlusslaut an der Stelle des Auslassungszeichens oder Sternchens grenzt die genderneutrale Form eindeutig von der weiblichen ab. Wer Spiegel-Ei sagen kann statt Spiege-lei kann auch Kund*innen ansprechen. Das erfordert zwar Willen zur Veränderung und ist gewöhnungsbedürftig – unmöglich ist es aber nicht.

  2. Danke für den Kommentar. Zu Ihrem Beispiel: “Ehegatte” ist für mich i.d.T. völlig neutral, gerade vor dem Hintergrund, dass es “Ehefrau” und “Ehemann” gibt. Wo ich freilich ganz bei Ihnen bin ist “sozial schwach”. Schrecklich. Gemeint ist doch: da hat jemand weniger Geld. Was mich da nervt ist der Euphemismus. Warum sagen wir nicht das, was wir doch meinen?

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