Das deutsche Recht zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im B2B-Bereich ist ein Standortnachteil

Ich berate recht häufig internationale Mandanten. Oft sind das Unternehmen aus dem Tech-Bereich, die eine Leistung nunmehr auch an den gehobenen deutschen Mittelstand vertreiben wollen. Erst letztlich war das ein Unternehmen, mit dessen Produkt sich eine Reihe von Kennzahlen im IT-Bereich sehr gut quantitativ erfassen lassen. Als Kunden sieht man Unternehmen, die ein IT- und Marketingbudget im Millionenbereich haben.

Nun ist der deutsche Mittelstand – zu Recht – konservativ. Meine Mandantin sah es daher aus Gründen der Verkaufsförderung als geboten an, nicht nur ihre Verträge in die deutsche Sprache zu übersetzen, sondern auch deutsches Recht und sogar deutsche Gerichtsstände zu vereinbaren.

Ich verstehe das gut. Der Mittelstand sitzt nicht in München, sondern in der Provinz, und die CEO hat nicht in St. Gallen studiert und einen MBA aus London, sondern ist die Enkelin des Gründers. Und so ist das auch gut, denn im Zusammenfallen von Eigentum und Führungsverantwortung funktioniert das System. Aber das hat eben auch etwas erdiges, heimatiges – da kommt kalifornisches Recht einfach nicht gut an.

Schon im Beratungsgespräch, spätestens aber bei der Durchsicht des ersten Entwurfs, kommt es dann oft zum Augenreiben: der neue, deutsche Vertrag ist meist keineswegs „nur“ eine Übersetzung und sanfte Anpassung des ansonsten inhaltsgleichen Ur-Vertrages, sondern gewissermaßen eine Neufassung. Gerade bei der Verteilung der Risiken, also Haftung, Freizeichnungen, Vertragsstrafen etc., bleibt kein Stein auf dem anderen.

Der Grund dafür liegt im deutschen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

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Eine kleine Notiz zur Rechtswahl in NDAs (und auch sonst)

Jeder kennt und liebt NDAs (Non Disclosure Agreements / Verschwiegenheitserklärungen). Die werden gern und zu allen möglichen Gelegenheiten ausgetauscht, sind meist standardisiert und werden daher nicht jedes Mal neu gelesen oder gar im Detail verhandelt. Man hat die einfach in der Schublade, meist kopiert und ein wenig angepasst aus dem Internet, und das alles ist schon ein paar Jahre her. Das ganze Dokument besteht im Wesentlichen aus Boilerplates.

Die Freuden der wirtschaftlichen Überlegenheit

Verhandelt werden oft nur drei Dinge: erstens, wie hoch die Vertragsstrafe bei einer Verletzung ist, zweitens, wo der Gerichtsstand ist, und drittens, welches Recht angewendet werden soll. Über letzteres wird nicht lange nachgedacht, in aller Regel bestimmt das einfach die wirtschaftlich überlegene Partei. Es ist halt „unser“ Recht anzuwenden, und das am besten durch „unser“ Heimatgericht.

Der Gedanke, beim Heimatgericht nach heimischem Recht zu verhandeln, ist kein schlechter, denn es gibt in der Tat den „Heimvorteil“, auch wenn die Justiz das nicht gern zugibt. Dennoch empfiehlt es sich, hier noch einmal nachzudenken. Denn was wollen Sie bei einer Verletzung eines NDA als verletzte Partei erreichen? Schadenersatz ist ja gut und schön, aber erst mal wollen Sie, dass es aufhört. Unterlassung. Am besten im Wege einer einstweiligen Verfügung. Die bekommen Sie, wenn es ganz schnell gehen muss, mehr oder weniger sofort. Ich selbst bin schon zu Gericht gegangen und habe mir am Nachmittag eine am Vormittag beantragte Verfügung abgeholt. Das ist großartig.

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