Wenn sie ab und an sowohl deutschsprachige als englischsprachige Verträge schreiben, dann sind sie vielleicht auch schon vor das kleine und rein formal-technische Problem gestoßen, wie sie disambiguierte Begriffe kennzeichnen.
Bei umfangreichen Verträgen hat es sich eingebürgert, dem Vertragswerk nach dem Rubrum und ggf. einer Präambel / Vertragszweckerklärung einen Abschnitt mit “Definitionen” voranzustellen. Das sieht dann etwa so aus:
Definitions: “Media” shall mean (…).
Hier definiert man die Verwendung von Begriffen, die im Kontext des Vertrages eine ganz eindeutige Bedeutung haben sollen. Man weist gewissermaßen Variablen innerhalb des Vertrages einen fixen Wert zu (um beim Beispiel des “Vertrag als Code” zu bleiben), eine Disambiguierung.
Nun sind das aber Begriff der täglichen Sprache und möglicherweise braucht man sie im Text des Vertrages an der einen oder anderen Stelle eben auch in sonstigen, alltagssprachlichen Bedeutungen. Wenn dem der Fall ist, muss man das irgendwie kennzeichnen.
In englischsprachigen Texten gibt es dazu eine halbwegs verbindliche Konvention: definierte Begriffe beginnen mit einem Großbuchstaben. Weagree.com etwa meint dazu:
The first letter of the defined term should be capitalised. If a defined term consists of more words, each word should be capitalised, except for its conjunctions and prepositions (e.g. and, but, or, on, in, under, beside, of, by, for, with, as, about).
Das ist eine fantastische Lösung für das Englische, aber im Deutschen funktioniert es nicht recht, weil wir dazu tendieren, Substantive ganz allgemein großzuschreiben, und definierte Begriffe sind ganz überwiegen Substantive. Was also tun?
Ein Weg ist es, dem Leser anheimzustellen, sein Gehirn anzustrengen und nachzudenken, was gemeint sein könnte. Das liest man ab und an die der Vorbemerkung deutschsprachiger Definitionen:
Nachfolgende Begriffe werden innerhalb des Vertrages, soweit der Kontext es nicht anders erfordert, nur in der definierten Weise verwendet.
Falsch kann das nicht sein, denn auch das BGB ermuntert in § 133 ja zur Auslegung dahingehend, das wirklich Gewollte zu erforschen. Aber natürlich ist das nicht ganz befriedigend.
Ich selbst habe mich bisher immer gerettet, indem ich (mittels der Suchfunktion von MS Word) sicherstellte, dass ich Begriffe, die definiert wurden, eben nicht anderweitig im Text verwendete. Das Problem hier ist natürlich, dass der Leser eben im Weg der Auslegung zu anderen Ergebnissen kommen kann als ich mir das vorstellte. Er muss ja mit mir nicht einer Meinung sein.
Ab und an vorgeschlagen wird, definierte Begriffe durchgehend großzuschreiben. Das ist allerdings meines Erachtens nicht besonders gut lesbar und sieht einfach nicht gut aus. Ich bin da, das gebe ich zu, Ästhet, und ein Dokument sollte einfach auch optisch Spaß machen.
Es bleibt daher meines Erachtens nur übrig, sich irgendeine andere Kennzeichnung zunutze zu machen, also etwa Fettsetzung, Kursivsetzung oder Unterstreichung. Ich selbst verwende Fettsetzung meist für Verweise, damit der Vertrag optisch leicht in seiner Struktur zu erfassen ist. Das scheidet daher aus. Kursivsetzung mag ich nicht, sie ist im Schriftbild nicht verlässlich auffindbar, und sieht bei jeder Schriftart anders aus, das ist daher keine gute Option.
Es bleibt also die Unterstreichung. Ich werde daher in Zukunft, jedenfalls bei komplexen Verträgen, dieses Mittel nutzen, um Definitionen zu kennzeichnen. Der Nachteil: ich muss wirklich durch den Vertrag gehen und sicherstellen, dass jedes definierte Wort auch tatsächlich unterstrichen ist. Es erhöht sich dadurch natürlich der redaktionelle Aufwand, aber das Problem haben Programmieren mit ihren fehlenden Semikola und den nie geschlossenen Klammern ja auch.
Wie lösen Sie das? Haben Sie einen Vorschlag, wie es besser, eleganter und fehlerfreier geht?